A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1)     Der im Jahre 1986 gegründete Verein führt den Namen "Surfclub Warendorf e.V.".

(2)     Er hat seinen Sitz in Warendorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter der Nr. VR 60560 eingetragen.

(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck des Vereins

(1)     Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, die Förderung der Jugendarbeit und die Pflege des Kontakts unter seinen Mitgliedern.

(2)     Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a.   entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;

b.   die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

c.   die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;

d.   die Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen;

e.   die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;

f.    Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;

g.   die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;

h.   die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.



§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)     Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3)     Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

(4)     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)     Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

(1)     Der Verein ist Mitglied in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden, die ihrerseits Mitglied im Landessportbund sind.

(2)     Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

(3)     Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.



B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.

(2)     Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

(3)     Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

(4)     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

(5)     Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.



§ 6 Arten der Mitgliedschaft

(1)     Der Verein besteht aus:    

a.   aktiven Mitgliedern

b.   passiven Mitgliedern

c.   Ehrenmitgliedern

(2)     Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

(3)     Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

(4)     Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.



§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet

a.   durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);

b.   durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);

c.   durch Tod;

d.   durch Auflösung des Vereins.

(2)     Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

(3)     Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.



§ 8 Ausschluss aus dem Verein

(1)     Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a.   trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

b.   grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;

c.   in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

(2)     Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3)     Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

(4)     Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(5)     Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

(6)     Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

(7)     Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(8)     Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(9)     Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.



C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

(1)     Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

(2)     Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(3)     Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(4)     Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(5)     Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

(6)     Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

(7)     Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

(8)     Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

(9)     Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(10)  Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.



§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

(1)     Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

(2)     Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

(3)     Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.



§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

(1)     Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Beauftragten des Vorstandes, Mitarbeitern und Übungsleitern Folge zu leisten.

(2)     Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a.   Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro

b.   Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.

(3)     Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.

(4)     Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

(5)     Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 7 - 9 Anwendung.



D. Die Organe des Vereins

§ 12 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a.   die Mitgliederversammlung;

b.   der Vorstand;

c.   die Jugendversammlung.



§ 13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

(1)     Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2)     Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(3)     Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

(4)     Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(5)     Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden und vorher ein Auftrag durch den Vorstand erteilt wurde.

(6)     Einzelheiten kann eine Gebührenordnung regeln.



§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

(1)     Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2)     Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr bis spätestens zum 30. Juni statt.

(3)     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform (Brief, Fax oder Email) an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

(4)     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5)     Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(6)     Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

(7)     Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(8)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(9)     Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das Stimmrecht und die Wählbarkeit besitzen nur Mitglieder, die dem Verein mindestens ein Jahr angehören.

(10)  Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Jedoch sind Anträge auf Satzungsänderung von den Mitgliedern bis zum 1.1. eines Jahres zu stellen und den Mitgliedern mit Einladung zur Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.



§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

a.   Entgegennahme der Berichte des Vorstands;

b.   Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

c.   Entlastung des Vorstands;

d.   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

e.   Wahl der Kassenprüfer;

f.    Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

g.   Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen;

h.   Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.



§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.



§ 17 Der Vorstand

(1)     Der Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:

a.   dem 1. Vorsitzenden;

b.   dem 2. Vorsitzenden;

c.   dem Kassenwart;

d.   dem Geschäftsführer;

e.   dem Jugendwart;

f.    bis zu 5 Beisitzer für weitere Positionen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

(2)     Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Insbesondere aber auch die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge sowie die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

(3)     Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

(4)     Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

(5)     Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

(6)     Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7)     Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.



E. Vereinsjugend

§ 18 Vereinsjugend

(1)     Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

(2)     Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.

(3)     Organe der Vereinsjugend sind:

a.   der Jugendwart und

b.   die Jugendversammlung

Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes.

(4)     Das Nähere regelt die Jugendordnung, die entsprechend § 20 vom Vorstand durch Beschluss erlassen wird; die Jugendversammlung ist vorher zu beteiligen.



F. Sonstige Bestimmungen

§ 19 Kassenprüfer

(1)     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2)     Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

(3)     Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.



§ 20 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

a.   Geschäftsordnung

b.   Benutzungsordnung

c.   Gebührenordnung

d.   Jugendordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.



§ 21 Haftung des Vereins

(1)     Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2)     Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.



§ 22 Datenschutz im Verein

(1)     Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2)     Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a.   Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b.   Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c.   Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d.   Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3)     Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.



G. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung

(1)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2)     Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

(3)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Warendorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(4)     Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



§ 24 Gültigkeit dieser Satzung

(1)     Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 5. Mai 2012, geändert durch die Mitgliederversammlung am 13. April 2013, beschlossen.

(2)     Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(3)     Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Hinweis: Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Zusammenfassend sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.

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